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March 21, 2024

39 von 39 abgemahnten Klauseln unwirksam!

Die Häufung auffälliger Klauseln in einem Fertighausbauvertrag veranlasste Herrn Dr. Berding im Auftrag des BSB und des Verbraucherschutzes zur Abmahnung von 39 Klauseln. Das mittelrheinländische Fertighausbauunternehmen erkannte schließlich in I. Instanz vor dem LG Koblenz an, dass 26 Klauseln unwirksam sind und wurde entsprechend zur Unterlassung verurteilt. Doch auch wegen der verbliebenen 13 Klauseln sprach das LG Koblenz die Unwirksamkeit mit Urteil vom 03.04.2023 - 1 O 71/22 aus. Die dagegen von dem Fertighausbauer eingereichte Berufung vermochte das OLG Koblenz nicht zu überzeugen, so dass der Fertighausbauer in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2024 die Berufung zurücknahm.

October 7, 2022

60.000.00 EUR Ordnungsgeld wegen Verstoß gegen Klauselverbot!

Der wohl größte deutsche Anbieter für Fertighäuser hatte in sechs Fällen gegen ein von uns für den BSB e.  V. erstrittenes Unterlassungsurteil verstoßen und unrechtmäßig eine finanzielle Absicherung verlangt. Mit Beschluss vom 5.1.2022 (2 W 427/21) verhängte das OLG Koblenz das empfindliche Ordnungsgeld. Mehr dazu:

https://www.bsb-ev.de/politik-presse/presseservice/pressemitteilungen/dfh-haus-verstoesst-gegen-unterlassungverpflichtung-ordnungsgeld-verhaengt/

March 14, 2023

Dr. Berding zu 100 % erfolgreich: 34 (!!!) von 34 angegriffenen Klauseln aus einem Hausbauvertrag sind unwirksam

Nach der Entscheidung des LG Koblenz – 10 O 161/21 – vom 06.01.2022 wird dem beklagten Fertighausanbieter untersagt, in Bauverträgen mit Verbrauchern die 34 klagegegenständlichen oder inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Darüber hinaus darf der Fertighausanbieter sich in bestehenden Verträgen auf die Klauseln nicht mehr berufen. Im Falle der Zuwiderhandlung droht Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR! Der Fertighausanbieter hat gegen die Entscheidung Berufung bei dem OLG Koblenz eingelegt, schlimmer kann es ja kaum werden…

October 7, 2022

Rechtsanwälte Dr. Berding und Lennich brechen wieder eine Lanze für Bauherren: 18 (!!!) Klauseln in dem Vertragsmuster eines Fertighausanbieters sind unwirksam!

Rechtsanwälte Dr. Berding und Lennich brechen wieder eine Lanze für Bauherren: 18 (!!!) Klauseln in dem Vertragsmuster eines Fertighausanbieters sind unwirksam! OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2020 – 29 U 146/19.

Im Auftrag der größten deutschen Verbraucherschutzorganisation, dem Bauherren-Schutzbund e. V. aus Berlin, verklagten wir einen Fertighausanbieter wegen der Verwendung unwirksamer Vertragsklauseln. Mit Erfolg! Das OLG Frankfurt a. M. verurteilt den Fertighausanbieter. Ab sofort darf dieser 18 unwirksame Klauseln aus seinem Vertragsmuster nicht mehr verwenden und sich in bestehenden Verträgen auf diese Klauseln nicht mehr berufen.

Sie interessiert der Inhalt der einzelnen Klauseln? Dann rufen Sie bitte das Urteil unter dem nachfolgenden Link auf, alle Klauseln sehen Sie direkt zu Beginn im sog. Tenor.

Sie wollen Ihren Vertrag bzw. einzelne Klauseln prüfen lassen, dann wenden Sie sich gerne an uns.

Hier geht es zum Urteil:

Bürgerservice Hessenrecht – 29 U 146/19 | OLG Frankfurt 29. Zivilsenat | Urteil | Unwirksame Klauseln in vorformuliertem Bauvertrag

Hier finden Sie die Pressemitteilungen des OLG Frankfurt a. M. und des Bauherren-Schutzbund e. V. sowie ein ausgewähltes Presseecho:

Microsoft Word – PI29U14619 (Neues Bauvertragsrecht – Unwirksame Klauseln) (hessen.de)

OLG untersagt Altstadt Massivhaus die Verwendung 18 verbraucherfeindlicher Klauseln (bsb-ev.de)

OLG zerpflückt Standardvertrag eines Bauträgers | Wohnen (merkur.de)

Urteilsbesprechungen von Herrn Dr. Berding und Herrn Lennich sind veröffentlicht in IBR 2021, 19, 20 und 21; und der Vorinstanz in IBR 2020, 1058 und 1059.

October 7, 2022

Dr. Berding zu 100 % erfolgreich: 16 von 16 angegriffenen Klauseln aus einem Hausbauvertrag sind unwirksam

Nach der Entscheidung des OLG Koblenz – 2 U 1007/20 vom 20.05.2021 wird dem beklagten Fertighausanbieter untersagt, in Bauverträgen mit Verbrauchern die 16 klagegenständlichen oder inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Darüber hinaus darf der Fertighausanbieter sich in bestehenden Verträgen auf die Klauseln nicht mehr berufen. Im Falle der Zuwiderhandlung droht Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR!